Anmeldung einer Ltd.-Zweigniederlassung in Deutschland
Wenn eine Ltd.-Zweigniederlassung in Deutschland tätig ist, sich jedoch bei keinem Handelsregister in Deutschland mit einer Niederlassung anmeldet, dann hat dies zunächst keine größeren Konsequenzen. Zwar kann das Registergericht, wenn es davon Kenntnis erlangt, eine Eintragung einfordern unter Androhung eines Zwangsgeldes, Geldstrafen etc. werden jedoch nicht verhängt.
Dies ist aber ein in der Praxis selten vorkommender Fall, weil in der Regel den Registergerichten nicht bekannt wird, welche Ltd. in ihrem Bereich tätig werden ohne eine Niederlassung errichtet zu haben, denn ein Abgleich mit dem Companies House in England findet nicht statt.
Wie sieht es in diesem Falle mit der Haftung des Directors (vergleichbar mit dem Geschäftsführer einer GmbH) aus? Der BGH hat eine Durchgriffshaftung gegen den Director wegen einer nicht nachgekommenen Eintragungspflicht einer Niederlassung verneint.
Die Anmeldung einer selbstständige Niederlassung der Ltd. in Deutschland ist jedoch zu empfehlen, wenn die Ltd. ein Gewerbe anmelden möchte. Ohne einen Eintrag der Niederlassung ins deutsche Handelsregister ist dies nämlich nicht möglich. Es empfiehlt sich also bei in Deutschland tätigen Ltd. einen Blick in das deutsche Handelsregister zu werfen. Fehlt ein Handelsregistereintrag, dann ist zumindest Vorsicht geboten. Wenn es einen Eintrag der Niederlassung gibt, dann kann einem entsprechenden Handelsregisterauszug aus Deutschland alle wichtigen Details über die Ltd. entnehmen, ohne das ein Handelsregisterauszug vom Companies House, dem Handelsregister von England, abgerufen werden muss.
Auftragsformular: Ltd.-Handelsregisterauszug