Veränderte Terminologie im Handelsregister: “beglaubigter Auszug” heißt heute “amtlicher Ausdruck oder Abdruck”

Veränderte Terminologie im Handelsregister: “beglaubigter Auszug” heißt heute “amtlicher Ausdruck oder Abdruck”

Handelsregister – Auszug – beglaubigt oder “amtlicher Ausdruck” – Gibt es Unterschiede?

Kurz gesagt: Eigentlich nicht. Denn die Digitalisierung hat auch in den deutschen Registergerichten einfach zu einigen anderen Bezeichnungen geführt.
Mit Einführung des elektronischen Handelsregisters vor einigen Jahren trat an die Stelle des bisherigen amtlich beglaubigten Handelsregisterauszuges der “amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister”. Der “Ausdruck aus dem Handelsregister”, oft eben auch “nicht amtlicher Ausdruck” genannt, hingegen stellt aktuell das dar, was einmal die unbeglaubigte Form eines Handelsregisterauszugs war.
Gegenwärtig werden auch noch die alten Begriffe benutzt, angefangen von “Handelsregisterauszug” über “Auszug aus dem Handelsregister” bis hin zur “Auskunft aus dem Handelsregister”.
Egal, in welcher Begrifflichkeit man recherchiert: Die Einsichtnahme in deutsche Handlesregister ist jedem kostenfrei möglich, Ausdrucke/Auszüge/Auskünfte kosten aber auch im Fall der Eigenrecherche vor Ort zum Beispiel im Publikumszimmer des Amtsgerichts, stets Gebühren.

Viel entscheidender als die aktuellere Wortwahl oder Bezeichnung “Auszug” oder “Ausdruck” ist jedoch der Zweck, der mit einer Nachfrage im Handelsregister verbunden wird: eben, ob eine amtliche Beglaubigung erfolgen soll oder ob einfach nur ein Ausdruck aus dem Handelsregister gewollt wird. Beide Dokumente unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Inhalte nicht, nur hinsichtlich ihrer Weiterverwendbarkeit und der Kosten ihrer Beschaffung.
Ein nicht amtlicher Ausdruck oder (unbeglaubigter) Handelsregisterauszug ist in nahezu allen Fällen ausreichend, in denen Sie allein mit den erhaltenen Informationen umgehen wollen oder müssen. Diesen Ausdruck/Auszug kann Ihnen ein versiertes Dienstleistungsunternehmen zumeist binnen weniger Minuten als pdf elektronisch übermitteln.
Sollten Sie den Handelsregisterauszug/Ausdruck zur Vorlage bei Banken, Versicherungen, Gerichten oder anderen Behörden benötigen, dann muss dieser in aller Regel beglaubigt, das heißt ein “amtlicher Ausdruck”, sein.
Der Unterschied beider liegt nicht nur bei den Kosten, denn ein amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister erfordert zusätzlich Beglaubigsgebühren, sondern auch der Zeitfaktor spielt hier eine entscheidende Rolle. Der amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister ist nur direkt beim Registergericht erhältlich und wird prinzipiell nur in klassischer Papierform, also per Brief, verschickt, er liegt also nicht in elektronischer Form vor. Von Auftragserteilung bis Lieferung können so etwa drei bis fünf Werktage vergehen. Entscheidend ist also immer das Wörtchen “amtlich”.
Für die Verwendung eines Handelsregistrerauszugs im Ausland kann eine zusätzliche “Überbeglaubigung” nötig werden, per so genannter “Apostille”. Auch diese Variante kann hier bestellt werden.
Noch einmal: Inhaltlich unterscheidet sich der “amtliche Auszug aus dem Handelsregister” nicht vom normalen Auszug. Der “amtliche Auszug/Ausdruck aus dem Handelsregister” wird jedoch von seiten des Amtsgerichtes mit einem Siegel versehen.
Beides bekommen Sie von uns ohne Tricks, Anmeldung oder Mitgliedschaft und in der Regel auch ohne Vorkasse. Preiswerter und schneller ist ein unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, aber nicht immer ist dieser perspektivisch auch ausreichend.

Auftragsformular:
Amtlicher Ausdruck aus dem Handelsregister

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